Das Ende des Dauerrabatts – Was Versicherte jetzt wissen sollten

In der Versicherungswelt gab es 2023 eine wichtige Entscheidung, die viele betrifft, aber kaum bekannt ist:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Rückforderung von Dauerrabatten bei ordentlicher Kündigung gekippt.


📜 Was genau wurde entschieden?

Früher war es üblich:
Wer eine Versicherung mit längerer Laufzeit (z. B. 5 Jahre) abschloss, erhielt einen Dauerrabatt. Wer jedoch früher kündigte, musste den „gesparten“ Rabatt oft nachzahlen – manchmal mehrere hundert Euro.

Das ist jetzt vorbei.

In der Entscheidung 7 Ob 140/22y aus dem Jahr 2023 stellte der OGH klar:

„Bei ordnungsgemäßer Kündigung nach Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit besteht kein Anspruch auf Rückforderung eines gewährten Dauerrabatts.“

Konkret heißt das:

  • Kündigst du deinen Vertrag ordentlich nach 3 Jahren, kann der Versicherer keinen Rabatt zurückfordern.

  • Eine solche Rückforderung wäre eine unzulässige Vertragsstrafe.


🧾 Was bedeutet das für bestehende Verträge?

Laufzeitrabatt gewährt? Kein Problem.
Vertrag läuft länger als 3 Jahre? Du kannst zum Ablauf der nächsten Versicherungsperiode ordentlich kündigen, ohne Nachzahlungen befürchten zu müssen.
Alte Rückforderungsklauseln? Diese sind jetzt unwirksam.


🚗 Warum verzichten viele Versicherer heute auf Dauerrabatte?

Viele Anbieter verzichten inzwischen bewusst auf solche Rabatte oder setzen auf flexiblere Modelle.
Der Grund: Rechtliche Unsicherheiten vermeiden und Kundenbindung verbessern, ohne starre Vertragslaufzeiten.


💡 Unser Tipp für dich

🔍 Prüfe deine bestehenden Versicherungsverträge:

  • Gibt es noch Hinweise auf 5-Jahresbindungen oder Dauerrabatte?

Im Zweifel:

  • Lass deine Verträge unabhängig von einem Versicherungsmakler prüfen.

➡️ Nutze dein Kündigungsrecht nach 3 Jahren selbstbewusstohne Angst vor versteckten Kosten!


🏁 Fazit

Das neue OGH-Urteil schafft endlich Rechtssicherheit für Versicherte.
Wer heute aus einem langjährigen Vertrag aussteigen möchte, kann dies tun — ohne teure Überraschungen.


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